ERPVerwG 2007 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 ERPVerwG 2007SubstanzerhaltungsgebotGesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens § 4§ 6 Das Sondervermögen soll in seinem Bestand erhalten bleiben. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten. § 4§ 6