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Bei der Entscheidung über die Versetzung von Schülern/Schülerinnen am Ende der Klassenstufe 5 sowie von Schülern/Schülerinnen des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges am Ende der Klassenstufen 7 und 8 werden die Zeugnisnoten in den nachgenannten Unterrichtsfächern zugrunde gelegt: Fächergruppe I: Deutsch, Mathematik, Fächergruppe II: alle übrigen gemäß der Stundentafel der jeweiligen Klassenstufe unterrichteten Fächer des Pflichtbereichs.
Ein Schüler/Eine Schülerin ist nicht zu versetzen, wenn die Zeugnisnoten
in beiden Fächern der Fächergruppe I unter „ausreichend“ liegen oder
in einem Fach der Fächergruppe I sowie in drei Fächern der Fächergruppe II unter „ausreichend“ liegen und die Note in dem zweiten Fach der Fächergruppe I nicht mindestens „befriedigend“ lautet oder
in vier Fächern der Fächergruppe II unter „ausreichend“ liegen und in einem Fach der Fächergruppe I nicht mindestens „befriedigend“ und in dem anderen Fach der Fächergruppe I nicht mindestens „ausreichend“ lauten oder
in mindestens fünf Fächern der Fächergruppe II unter „ausreichend“ liegen und in einem Fach der Fächergruppe I nicht mindestens „gut“ und in dem anderen Fach der Fächergruppe I nicht mindestens „befriedigend“ lauten.