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Ein Schüler/Eine Schülerin ist zu versetzen, wenn er/sie in keinem Fach eine Note unter "ausreichend“ (04 Punkte) hat.
Ein Schüler/Eine Schülerin ist zu versetzen, wenn er/sie Liegt ein Ausgleich gemäß Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vor, ist der Schüler/die Schülerin nicht zu versetzen.
die Note "mangelhaft“ in einem schriftlichen und einem nichtschriftlichen Fach mit der Note "befriedigend“ in drei Fächern, von denen eines ein schriftliches Fach sein muss, ausgleichen kann, oder
die Note "ungenügend“ in höchstens einem wissenschaftlichen Fach mit der Note "gut“ in einem schriftlichen und einem nichtschriftlichen Fach ausgleichen kann.
Die Versetzung kann versagt werden, wenn der Schüler/die Schülerin in einem schriftlichen Fach die Note "mangelhaft“ hat und in der Mehrzahl der übrigen Fächer die Leistungen jeweils schwach ausreichend sind, so dass eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten ist, oder wenn der Schüler/die Schülerin in zwei nichtschriftlichen wissenschaftlichen Fächern die Note "mangelhaft“ hat und in der Mehrzahl der übrigen Fächer die Leistungen jeweils schwach ausreichend sind, sodass eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten ist.
Ein Schüler/Eine Schülerin ist nicht zu versetzen, wenn
in zwei oder mehr schriftlichen Fächern die Note unter "ausreichend“ (04 Punkte) lautet oder
in drei oder mehr Fächern die Note unter "ausreichend“ (04 Punkte) lautet oder
in zwei wissenschaftlichen Fächern die Note unter "ausreichend“ (04 Punkte) und mindestens eine dieser Noten "ungenügend“ lautet.