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Die Versetzungsentscheidung trifft die Klassenkonferenz. Hierbei treffen die einzelnen Lehrkräfte ihre Entscheidung nicht nur aufgrund der Leistungen in ihrem Fach, sondern im Hinblick auf die Gesamtheit der Leistungen.
Eine Schülerin oder ein Schüler wird am Ende der Klassenstufe 8 in die Klassenstufe 9 versetzt, wenn die Leistungen in allen Fächern mit mindestens 04 Punkten - in Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung auf das Niveau der Grundebene bezogen (Anlage 3) - bewertet wurden. Darüber hinaus wird eine Schülerin oder ein Schüler versetzt, wenn Wurden in vier Fächern, von denen eines der Fächergruppe I angehört, weniger als 04 Punkte erzielt, so können diese Minderleistungen ausgeglichen werden durch eine Durchschnittspunktzahl von 04 Punkten in den Fächern der Fächergruppe I. Wurden in fünf Fächern der Fächergruppe II weniger als 04 Punkte erzielt, so können diese Minderleistungen ausgeglichen werden durch eine Durchschnittspunktzahl in allen Fächern von mindestens 04 Punkten. Die Leistungen in den Fächern, die mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung unterrichtet wurden, werden auf dem Niveau der Grundebene (Anlage 3) eingerechnet. In allen übrigen Fällen ist die Schülerin oder der Schüler nicht versetzt.
in einem Fach der Fächergruppe I und in bis zu zwei Fächern der Fächergruppe II weniger als 04 Punkte erzielt wurden, davon höchstens in einem Fach der Fächergruppe I oder II 00 Punkte, oder
wenn in bis zu vier Fächern der Fächergruppe II weniger als 04 Punkte erzielt wurden, davon höchstens in einem Fach 00 Punkte.
Eine Schülerin oder ein Schüler kann abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 2 in besonderen Fällen wie längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen, unverschuldetem Schulwechsel oder erwiesener einseitiger Begabung versetzt werden, wenn dies bei Würdigung der jeweiligen besonderen Lage, des jeweiligen Leistungsstandes und des jeweiligen Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in der Klassenstufe 9 sowie das Bestehen der Hauptschulabschlussprüfung zu erwarten ist.
Ist die Versetzung am Ende der Klassenstufe 8 gefährdet, so werden die Erziehungsberechtigten frühzeitig, spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres, durch eine schriftliche Mitteilung verständigt.
Ist die nach dem Absatz 4 erforderliche Mitteilung unterlassen worden, so kann hieraus ein Recht auf Versetzung oder auf nochmaliges Wiederholen der Klassenstufe 8 nicht hergeleitet werden.
Ist die Versetzung in die Klassenstufe 9 nicht erreicht, so kann die Klassenstufe 8 einmal wiederholt werden, soweit sie nicht bereits freiwillig wiederholt wurde. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt. Abschnitt 3 Abschlüsse und Berechtigungen