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Für die Versetzung von Schülern des auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges am Ende der Klassenstufen 7 und 8 gilt § 16.
Für die Versetzung von Schülern des auf den Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges am Ende der Klassenstufen 7, 8 und 9 gilt:
Der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung werden die Zeugnisnoten in den nachgenannten Unterrichtsfächern zu Grunde gelegt:
Fächergruppe I: Deutsch, Mathematik, Französisch,
Fächergruppe II: alle übrigen Fächer des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs.
Ein Schüler ist zu versetzen, wenn die Note in keinem Fach unter „ausreichend“ liegt.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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