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Der Profilbereich als Ausformung des Wahlpflichtbereichs dient der Ergänzung und Verstärkung des Pflichtbereichs sowie der Entfaltung individueller Interessen, Begabungen und Befähigungen der Schülerinnen und Schüler. Der Profilbereich in den Klassenstufen 7 bis 10 umfasst für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler die in der jeweiligen Stundentafel festgelegten Stundenanteile. Die Schülerinnen und Schüler wählen entweder das auf Erweiterungsebene unterrichtete Profilfach „2. Fremdsprache“ - hier ist in der Regel eine Mindestgröße der einzelnen Gruppe von 10 Schülerinnen und Schülern erforderlich - oder im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten ein „standortspezifisches Angebot der Schule“ wie zum Beispiel Arbeitslehre, Musisch-kulturelle Erziehung, Natur- und Umwelt, Kommunikation und Medien, Sport und Gesundheit. Für ein „standortspezifisches Angebot der Schule“ muss der Schulaufsichtsbehörde ein entsprechender Lehrplan vorgelegt werden. In Klassenstufe 9 kann der Unterricht im „standortspezifischen Angebot der Schule“ durch einen berufsorientierten Wochentag ersetzt werden. Nähere Einzelheiten hierzu sind in § 10 Absatz 3 geregelt. Die Wahl der Fächer des Profilbereichs erfolgt in Klassenstufe 6 nach Information und Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten; die Erziehungsberechtigten teilen ihre Entscheidung der Schule schriftlich mit.
Für den Wechsel eines Profilfaches gilt:
Die von der Schülerin oder dem Schüler zu Beginn der Klassenstufe 7 getroffene Wahl des Profilfaches ist in der Regel für die Klassenstufen 7 und 8 verbindlich; die in § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 für den Fall der Wiederholung einer Klassenstufe getroffene Regelung bleibt unberührt.
Eine Neuwahl kann für die Klassenstufe 9 beziehungsweise die Klassenstufen 9 und 10 entsprechend den zur Verfügung stehenden personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule erfolgen.
Im ersten Halbjahr der Klassenstufe 7 kann die Klassenkonferenz in pädagogisch begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Erziehungsberechtigten im Rahmen der personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule eine Änderung der Kurswahl zulassen. Von dieser zeitlichen Begrenzung kann die Klassenkonferenz in Einzelfällen absehen.
Werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in der 2. Fremdsprache am Ende der Klassenstufe 7 mit weniger als 04 Punkten bewertet, so muss sie oder er diesen Kurs verlassen und im Rahmen der an der Schule gegebenen personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten eines der übrigen Angebote der Schule wählen.