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Die Vollstreckung eines Tages der Ersatzfreiheitsstrafe wird durch fünf Arbeitsstunden abgewendet. In Ausnahmefällen kann die Vollstreckungsbehörde den Anrechnungsmaßstab, insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit oder auf die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten bis auf drei Stunden herabsetzen. Ein Ausnahmefall liegt in der Regel vor, wenn der Verurteilte nachweislich
als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist,
nach begründetem ärztlichem Attest und gegebenenfalls vorhandenen ergänzenden Unterlagen durch Krankheit, einschließlich des Missbrauchs von Suchtmitteln, auf nicht absehbare Zeit nicht mehr als drei Stunden täglich arbeitsfähig ist,
mindestens im Umfang von 30 Wochenstunden erwerbstätig ist oder sich in einer Bildungs- oder Eingliederungsmaßnahme im Umfang von mindestens 30 Wochenstunden befindet und dabei, ohne Berücksichtigung von Freibeträgen bei Erwerbstätigkeit, keine höheren Einnahmen erreicht, als sie der Regelleistung und gegebenenfalls einem Mehrbedarf nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch entsprechen,
ausweislich der Bescheinigung des zuständigen Sozialleistungsträgers oder einer anderen Behörde mindestens ein Kind allein erzieht, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
an einer mindestens vier Wochen dauernden und 120 Stunden umfassenden Bildungs- oder Eingliederungsmaßnahme teilnimmt und unmittelbar im Anschluss an diese Maßnahme die Beschäftigung in einer geeigneten Einsatzstelle zur Ableistung von Arbeit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 erfolgt.
Bleibt der Verurteilte einer Beschäftigung nach Satz 3 Nr. 3 oder 5 in erheblichem Umfang unentschuldigt fern, so entfällt eine Herabsetzung des Anrechnungsmaßstabs nach Satz 2. In den Fällen des Satzes 3 Nr. 5 ist eine Herabsetzung des Anrechnungsmaßstabs nach Satz 2 auf sechs Monate ab Beginn der Bildungs- oder Eingliederungsmaßnahme befristet.
Bleibt der Verurteilte der Arbeit fern, wird die versäumte Arbeitszeit auch dann nicht auf die Gesamtarbeitszeit angerechnet, wenn das Fernbleiben genügend entschuldigt ist. Hat der Verurteilte nur einen Teil der zu leistenden Arbeit erbracht, wird dies auf die zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe angerechnet.
Der Verurteilte hat der Vollstreckungsbehörde die Ableistung der Arbeitsstunden innerhalb einer von dieser bestimmten Frist durch entsprechende Bescheinigung der Einsatzstelle nachzuweisen. Mit dem Nachweis ist der durch die Arbeitsleistung abgegoltene Teil der Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. Die Vollstreckungsbehörde teilt dies dem Verurteilten schriftlich mit.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die…
Hat der Gefangene ein Jahr lang zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder Hilfstätigkeiten nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so kann er beanspruchen, achtzehn…
Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so wird er…
Die Vollstreckung eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe wird durch fünf Stunden freie Arbeit abgewendet. Nehmen Gefangene in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 oder…
Im Einvernehmen mit dem Beschäftigungsgeber bestimmt die Vollstreckungsbehörde den Tätigkeitsort, den Beginn und die nach Tagen bemessene Dauer der freien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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