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Die Vollstreckungsbehörde prüft die zum Verurteilten vorliegenden Unterlagen auf Hinweise, aus denen sich die Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Schutz von Rechtsgütern Dritter ergeben kann, und nimmt entsprechende Einschränkungen hinsichtlich der in Frage kommenden Einsatzstellen vor.
Gestattet die Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit abzuwenden, benennt sie unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 eine Einsatzstelle, bei der der Verurteilte sich in bestimmter Frist vorzustellen hat, um deren Zustimmung zu einem Einsatz einzuholen. Zugleich setzt die Vollstreckungsbehörde eine Frist zur Ableistung der Arbeit und belehrt den Verurteilten über seine Pflichten nach § 5 und die Regelungen der §§ 6 und 7. Legt der Verurteilte die Zustimmung der Einsatzstelle vor, bestätigt die Vollstreckungsbehörde den Einsatzort.
Die Vollstreckungsbehörde kann die Ableistung der Arbeit nach Absatz 2 auch dann gestatten, wenn die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen hat.
Die Vollstreckungsbehörde darf den Antrag nur dann ablehnen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Verurteilte die Arbeit nicht leisten will oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage ist.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die…
Die Vollstreckungsbehörde kann ungeachtet des in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Verfahrens auch während des Vollzuges gestatten, dass der Verurteilte die…
Die Vollstreckungsbehörde kann einem Verurteilten auf Antrag gestatten, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit abzuwenden. § 459e Abs. 4 Satz…
Die Vollstreckungsbehörde prüft auf Antrag des Verurteilten die Aufhebung der Anordnung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe, wenn aus der…
Gestattet die Strafvollstreckungsbehörde die Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit, so bestimmt sie zugleich die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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