ErstG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung
Gesetz über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen (Erstattungsgesetz) Vom 18. April 1937
In dem Erstattungsverfahren und dem Verfahren nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 werden die baren Auslagen erhoben. Gebühren kommen nicht in Ansatz.