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Ein Erstattungsverfahren kann gegen die im § 1 Abs. 1, § 2 Genannten auch durchgeführt werden, um amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und dergleichen sowie Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge zu erlangen, zu deren Herausgabe eine Verpflichtung besteht. Dasselbe gilt für Wiedergaben vorbezeichneter Schriftstücke usw. § 5 Abs. 1 Nr. 5 gilt in diesen Fällen nicht.