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Besteht Gefahr, dass der Erstattungspflichtige (§ 1 Abs. 1, § 2) die Erstattung des Fehlbestands vereitelt oder wesentlich erschwert, so kann die von der obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle, unbeschadet des Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechts an den Bezügen, Vermögensgegenstände des Erstattungspflichtigen in dem erforderlichen Umfang vorläufig beschlagnahmen.
Die Beschlagnahme ist aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind, soweit auf Grund eines Erstattungsbeschlusses (§ 5) gepfändet wird oder wenn seit ihrer Vornahme vier Wochen vergangen sind, ohne dass ein Erstattungsbeschluss erlassen ist.