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Gerichte und Behörden können nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften elektronische Nachrichten zum Zweck der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen von ausländischen Gerichten und Behörden empfangen oder an diese übermitteln. Die an dem elektronischen Nachrichtenverkehr teilnehmenden Behörden sowie der Zeitpunkt, ab dem sie daran teilnehmen, werden in der Anlage 1 bezeichnet.
Elektronische Dokumente können bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nach Maßgabe der folgenden Absätze eingereicht werden.
Die zuständigen Behörden akzeptieren in den in Absatz 2 genannten Fällen elektronische Kommunikation über den europäischen elektronischen Zugangspunkt.
Sonstige verfahrensbezogene elektronische Dokumente, die an Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichte übermittelt werden, sollen den Anforderungen des § 2…
Sofern nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Leistung von Rechtshilfe die Einreichung schriftlicher Unterlagen…
Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften können in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für…
Beim Bundesamt für Justiz können ab dem 24. Oktober 2017 in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.