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Die Richtlinie 2014/41/EU wird wie folgt geändert:
In Kapitel I wird der folgende Artikel eingefügt: Kommunikationsmittel (1) Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absätze 5 und 6 und Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 erfolgt die offizielle Kommunikation gemäß dieser Verordnung zwischen der Anordnungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates. (2) Hat ein Mitgliedstaat eine oder mehrere zentrale Behörden benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der oder den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 10 Absätze 4 und 5 informiert die Vollstreckungsbehörde die Anordnungsbehörde unverzüglich“
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