§ 68 SBeamtVG
1Bezieht eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger Altersgeld, Witwen-, Witwer- oder Waisenaltersgeld oder eine vergleichbare Alterssicherungsleistung, ruht der nach Anwendung der §§ 64 bis 67 sowie § 16 Absatz 4 verbleibende Versorgungsbezug in Höhe des Altersgeldes, des Witwen-, Witwer- oder Waisenaltersgeldes oder der vergleichbaren Alterssicherungsleistung. 2Satz 1 ist auch auf Mindestruhegehalt nach § 16 Absatz 3 und Mindestunfallruhegehalt nach § 39 Absatz 3 Satz 2 und 3 anzuwenden.
Hat eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger einen Ausgleichsbetrag nach dem Saarländischen Ausgleichsbetragsgesetz oder eine vergleichbare Leistung eines anderen Dienstherrn erhalten, ruht der Versorgungsbezug entsprechend Absatz 1 in Höhe des gemäß § 66 Absatz 1 Satz 8 und 9 zu berechnenden monatlichen Verrentungsbetrages. Eine Anrechnung unterbleibt, wenn der um die zwischenzeitlichen Besoldungsanpassungen (§ 15 des Saarländischen Besoldungsgesetzes) erhöhte Ausgleichsbetrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in das der Versorgung zugrunde liegende Beamtenverhältnis vollständig an den die Versorgung leistenden Dienstherrn abgeführt wird.