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Verringern sich die ausgleichsfähigen Dienstbezüge, weil Personen aus dienstlichen Gründen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein anderes Amt oder eine andere Funktion übertragen wird, ist eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den jeweiligen ausgleichsfähigen Dienstbezügen und den ausgleichsfähigen Dienstbezügen zu gewähren, die in der bisherigen Verwendung zugestanden hätten. Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung des bisherigen Amts oder der bisherigen Funktion bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Eine Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht. Sie wird ferner nicht gewährt bei Ausscheiden aus einem zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Amt nach § 9 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes oder bei Wegfall einer Zulage nach § 51. Eine Ausgleichszulage wird nicht ausgezahlt, wenn der monatliche Zahlbetrag 5 Euro nicht übersteigt.
Die Gewährung einer Zulage nach Absatz 1 bei Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge durch Wegfall einer Stellenzulage setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Stellenzulage in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre bestanden haben. Eine Unterbrechung der Siebenjahresfrist nach Satz 1 durch Zeiten nach § 26 Absatz 4 ist unschädlich. Die Ausgleichszulage wird in diesen Fällen auf den Betrag der Stellenzulage festgesetzt, der den Berechtigten am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat; sie vermindert sich jeweils nach Ablauf eines Jahres um 20 Prozent des Ausgangsbetrags. Erhöhen sich die ausgleichsfähigen Dienstbezüge wegen der Übertragung eines höherwertigen Amts oder wegen des Anspruchs auf dieselbe Stellenzulage in anderer Höhe oder auf eine andere Stellenzulage, vermindert sich die Ausgleichszulage außerdem um den Erhöhungsbetrag. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt. Abweichend von Satz 1 wird bei Wegfall einer Stellenzulage im Zusammenhang mit einer Versetzung nach § 32 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes eine Ausgleichszulage nach Absatz 1 gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von drei Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre bestanden haben; Satz 2 gilt entsprechend.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes berufen werden und die ausgleichsfähigen Dienstbezüge hinter denen des vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand bekleideten Amts zurückbleiben.
Ausgleichsfähige Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind das Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen, der Zuschlag nach § 61 sowie die monatliche Sonderzahlung. Zu den ausgleichsfähigen Dienstbezügen gehören auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von ausgleichsfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.
1Verringern sich die Dienstbezüge einer Beamtin oder eines Beamten, weil sie oder er erhält sie oder er eine Ausgleichszulage. 2Sie wird in Höhe des…
Verringern sich durch die Aufnahme bei einer anderen Behörde die Dienstbezüge des Besoldungsempfängers, erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Sie…
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im…
Verringert sich aufgrund einer Versetzung, die auf Antrag erfolgt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes die Summe der Dienstbezüge, ist eine Ausgleichszulage…
Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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