§ 3 EUTBV
Wird die Anzahl der dem Gebiet eines Landes zugeordneten Vollzeitäquivalente nicht ausgeschöpft, ist den antragstellenden Trägern der Beratungsangebote, die die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen, ein Zuschuss zu gewähren.
Die Vollzeitäquivalente verteilen sich wie folgt: LandVollzeit- äquivalenteBaden-Württemberg 76,2Bayern102,1Berlin 20,5Brandenburg 26,5Bremen 3,9Hamburg 10,5Hessen 43,5Mecklenburg-Vorpommern 18,8Niedersachsen 64,3Nordrhein-Westfalen113,4Rheinland-Pfalz 31,0Saarland 6,6Sachsen 30,3Sachsen-Anhalt 20,9Schleswig-Holstein 22,7Thüringen 18,7
Der Zuschuss wird abweichend von Absatz 1 nicht gewährt, wenn dadurch ein regionales Überangebot entsteht. Ein regionales Überangebot liegt vor, wenn der für das Land errechnete Referenzwert pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent die Einwohnerzahl des betreffenden Landkreises, der betreffenden kreisfreien Stadt oder des Bezirkes der Stadtstaaten pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent überschreitet.LandReferenz- wertBaden-Württemberg145 179Bayern128 019Berlin178 093Brandenburg 94 827Bremen173 231Hamburg175 881Hessen143 927Mecklenburg-Vorpommern 85 598Niedersachsen124 074Nordrhein-Westfalen158 177Rheinland-Pfalz131 856Saarland151 108Sachsen134 403Sachsen-Anhalt105 698Schleswig-Holstein127 590Thüringen114 482
Der Zuschuss pro Beratungsangebot umfasst mindestens ein Vollzeitäquivalent und ist auf maximal drei Vollzeitäquivalente begrenzt. Ein Vollzeitäquivalent entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden.