EUZBLG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1 EUZBLGGesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union Eingangsformel§ 2 In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken die Länder durch den Bundesrat mit. Eingangsformel§ 2