EUZBLG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 11 EUZBLGGesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union § 10§ 12 Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union. § 10§ 12