EUZBLG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungEingangsformel EUZBLGGesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union§ 1 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:§ 1