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Die Erstattung nach §§ 11 bis 13 setzt voraus, dass die Lehrpersonen die volle Zahl der für sie vorgesehenen Pflichtstunden erteilen.
Wird weniger als die volle Zahl, aber wenigstens die Hälfte der für Lehrer vorgeschriebenen Pflichtstunden erteilt, so erfolgt die Erstattung nach §§ 11 bis 13 anteilmäßig nach dem Verhältnis der erteilten Unterrichtsstunden zu den Pflichtstunden.