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Das Land leistet zusätzlich zu den Erstattungen nach § 11 für Nebenleistungen der Kirchen an diese Lehrpersonen eine Pauschalsumme in Höhe von fünf Prozent des jeweiligen Besoldungsaufwandes bzw. der Vergütung ohne Arbeitgeberanteile nach § 11. Nebenleistungen sind insbesondere Übergangsgelder, Abfindungen, Beihilfen, Unterstützungen, Unfallfürsorge, Trennungsentschädigung, Reisekosten, Umzugskosten sowie die Kosten der Einstellungs- und Wiederholungsuntersuchungen.