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Die auf eine Lehrkraft entfallende Pflichtstundenzahl darf durch Anrechnungsstunden gemäß §§ 4 bis 6 nicht auf weniger als ein Viertel der Regelstundenzahl vermindert werden.
Bei der Berechnung der auf eine Schule entfallenden Anrechnungsstunden gemäß §§ 4 bis 6 werden jeweils Bruchteile von Stunden bis 0,5 abgerundet, über 0,5 aufgerundet.
Bei Schulen im Aufbau wird für die Berechnung der Anrechnungsstunden gemäß §§ 4 bis 6 die Schülerzahl um die Hälfte der Differenz zu der bis zum Ausbau zu erwartenden Schülerzahl erhöht.
Bei auslaufenden Schulen wird für die Berechnung der Anrechnungsstunden gemäß §§ 4 bis 6 die prognostizierte Schülerzahl desjenigen Schuljahres, in dem die Anrechnungsstunden gewährt werden, zugrunde gelegt.
An Schulstandorten, an denen eine auslaufende Schule und eine Schule im Aufbau von demselben Schulleiter oder derselben Schulleiterin geleitet werden, wird für die Berechnung der Anrechnungsstunden gemäß §§ 4 bis 6 die schulformbezogene Basiszahl nur für eine Schule eingerechnet. Bei unterschiedlichen Basiszahlen wird die höhere Basiszahl zugrunde gelegt. Absatz 3 findet keine Anwendung.
Bei Schulen mit den Sekundarstufen I und II wird für die Berechnung der Anrechnungsstunden gemäß §§ 4 bis 6 die schulformbezogene Basiszahl nur einmal eingerechnet.
Bei der Europäischen Schule Saarland wird für die Berechnung der Anrechnungsstunden gemäß §§ 4 bis 6 die jeweilige Anzahl der Anrechnungsstunden für die Jahrgangsstufen P1 bis einschließlich P4 sowie für die Jahrgangsstufen P5 bis einschließlich S7 ermittelt, wobei für die Jahrgangsstufen P5 bis einschließlich S7 die schulformbezogene Basiszahl nur einmal eingerechnet wird. Die Gesamtzahl der Anrechnungsstunden ergibt sich aus der Summe der beiden nach Satz 1 ermittelten Zahlenwerte.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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