Vereinbarung des Landes mit der Pfälzischen Landeskirche und Evangelischen Kirche im Rheinland über die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts Vom 27. Mai 1968
Die gemäß §§ 11 bis 13 zu erstattenden Kosten und Pauschalsummen werden auf Nachweisung vom Land der zuständigen kirchlichen Stelle vierteljährlich nachträglich überwiesen.
§ 15 EvRelLehrVbg SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen