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Auf die durch Gestellungsverträge eingesetzten Lehrpersonen finden die Vorschriften über die dienstlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Bestimmungen über Schadenshaftung der vergleichbaren staatlichen Lehrer entsprechende Anwendung; ausgenommen sind die Regelungen über den Diensteid, die Dienstbezeichnung, die Besoldung, Vergütung, Versorgung und Nebenleistungen. Die Lehrpersonen unterliegen den Bestimmungen der jeweils geltenden Schulordnung, Konferenzordnung, Dienstordnung und der sie ergänzenden Regelungen sowie den dienstlichen Weisungen der staatlichen Vorgesetzten. Sie sind verpflichtet, an den für Lehrpersonen gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen teilzunehmen.