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Der mit Abschluss des Gestellungsvertrages erteilte staatliche Unterrichtsauftrag kann entzogen werden, wenn sich aus der Person oder der Unterrichtstätigkeit des Betroffenen schwerwiegende Bedenken gegen seine Verwendung ergeben.
Die Entziehung kann nur nach Anhörung der zuständigen kirchlichen Oberbehörde erfolgen. Die betroffene Lehrperson hat das Recht, vor einer Entscheidung von der Schulaufsichtsbehörde und der kirchlichen Oberbehörde gehört zu werden,
Die Entziehung ist der kirchlichen Oberbehörde von der Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.