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Ersatzschulen bedürfen für die Beschäftigung ihrer Lehrkräfte der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
1Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte (§ 7 Abs. 1 Buchstabe a) sind erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtspraktische Ausbildung mit erfolgreichen Abschlussprüfungen nachgewiesen wird, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertig ist. 2In Ausnahmefällen kann auf die übliche Ausbildung und die Prüfungen verzichtet werden, wenn die wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Fähigkeiten und die pädagogische Eignung der Lehrkräfte durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden können. 3Neben der Ausbildung ist die persönliche Eignung der Lehrkräfte erforderlich. 4Die Anforderungen an die persönliche Eignung sind erfüllt, wenn in der Person der Lehrkraft keine schwerwiegenden Tatsachen vorliegen, die einer unterrichtlichen oder erzieherischen Tätigkeit entgegenstehen.
1Die Genehmigung erlischt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. 2Sie erlischt auch mit dem Ende des Schuljahres, in dem die entsprechende Lehrkraft an einer öffentlichen Schule wegen Erreichens der Altersgrenze kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt. 3Über diesen Zeitpunkt hinaus kann eine befristete Genehmigung erteilt werden, wenn die Lehrkraft die für die Unterrichtserteilung erforderliche geistige und körperliche Rüstigkeit besitzt.
Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn in der Person der Lehrkraft Gründe vorliegen, die bei einer Lehrkraft an einer entsprechenden öffentlichen Schule zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen könnten.
Lehrkräften der anerkannten Ersatzschulen werden bei Aufnahme in den öffentlichen Schuldienst die nach den geltenden Bestimmungen anrechenbaren Dienstzeiten bis zur Höchstgrenze angerechnet.
1Der Träger einer anerkannten Ersatzschule kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde hauptamtlichen Lehrkräften, welche die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst erfüllen, für die Dauer der Zugehörigkeit zu der anerkannten Ersatzschule die Führung einer der Amtsbezeichnung der vergleichbaren Lehrkräfte an öffentlichen Schulen entsprechenden Bezeichnung mit dem Zusatz „im Privatschuldienst“ gestatten. 2Bei Schulen, deren Träger Kirchen oder kirchliche Vereinigungen sind, kann die Führung des Zusatzes „im Kirchendienst“ gestattet werden. 3Die Führung der jeweiligen Bezeichnung kann der Lehrkraft frühestens zu dem Zeitpunkt gestattet werden, in dem sie im öffentlichen Schuldienst zur Einstellung, Anstellung oder Beförderung heranstehen würde. 4Ein Recht auf eine entsprechende Verwendung bei Übernahme in den öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.