Vereinbarung des Landes mit der Pfälzischen Landeskirche und Evangelischen Kirche im Rheinland über die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts Vom 27. Mai 1968
Bei allen Schulen im Sinne von § 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung, deren Personalkosten nicht unmittelbar vom Land getragen werden, können die Schulträger nach dieser Vereinbarung verfahren.
§ 24 EvRelLehrVbg SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen