Vereinbarung des Saarlandes mit den Bistümern Trier und Speyer über die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts Vom 13./16. Oktober 1969
Bei allen Schulen im Sinne von § 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung, deren Personalkosten nicht unmittelbar vom Land getragen werden, können die Schulträger nach dieser Vereinbarung verfahren.
§ 24 KathRelLehrVbg SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen