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Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts durch Geistliche (Theologen) und kirchlich ausgebildete Katecheten im Sinne des § 21 Abs. 4 und 5 [2] des Gesetzes Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (SchoG) vom 5. Mai 1965 (ABl. S. 385) [3] an allen Schulen an denen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 [4] SchoG Religionsunterricht ordentliches Lehrfach ist und deren Personalkosten vom Land unmittelbar getragen werden, wird nach Maßgabe dieser Vereinbarung durch Abschluss von Gestellungsverträgen geregelt.
Die Beschäftigung von Theologen, Katecheten und sonstigen Lehrpersonen für das Fach Religion im Beamten- oder Angestelltenverhältnis des Landes wird durch diese Vereinbarung nicht berührt.