Vereinbarung des Landes mit der Pfälzischen Landeskirche und Evangelischen Kirche im Rheinland über die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts Vom 27. Mai 1968
Die in §§ 5 bis 7 genannten Personen bedürfen der kirchlichen Bevollmächtigung (Ordination, Vokation oder vorläufige Unterrichtserlaubnis).
§ 8 EvRelLehrVbg SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen