Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die von der Kirche im Rahmen dieser Vereinbarung für die Erteilung des Religionsunterrichts eingesetzten Lehrpersonen treten in kein Anstellungsverhältnis zum Land, sondern bleiben Pfarrer, Kirchenbeamte oder Angestellte im Kirchendienst. Die Regelung ihrer persönlichen Anstellungsverhältnisse bleibt der zuständigen kirchlichen Stelle überlassen.
Durch die Unterrichtstätigkeit wird ein Anspruch auf Übernahme in den Landesdienst nicht begründet.
Die Lehrpersonen erhalten ihre Besoldung bzw. Vergütung sowie Nebenleistungen von der Kirche.