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Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung können unter Abweichung von der in § 2 Absatz 1 geregelten Zuständigkeit des EVS folgende Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung als eigene öffentliche Aufgabe anstelle des EVS wahrnehmen, wenn sie für diese Aufgabenbereiche aus dem EVS ausscheiden, Die schriftliche oder elektronische Anzeige des Ausscheidens bei der Geschäftsführung des EVS hat spätestens am dritten Werktag eines Geschäftsjahres zu erfolgen und wird mit dessen Ablauf wirksam.
das unter Ausschluss der vorläufigen Sortierung und vorläufigen Lagerung erfolgende Einsammeln sowie das Befördern der in ihrem Gebiet anfallenden Restabfälle und Bioabfälle, die im Rahmen der Regelabfuhr erfasst werden,
die Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen,
die Entsorgung des Sperrmülls,
Maßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 11 KrWG zur Verwertung von getrennt erfassten Wertstoffen aus privaten Haushaltungen,
die Einrichtung von Sammelstellen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und
die Förderung von privaten Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Schadstoffminimierung und Verwertung von Abfällen, insbesondere der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung durch Kompostierung.
Der EVS regelt durch Satzung, in welchem Umfang eine Gemeinde bei ihrem Ausscheiden einen Ausgleich für die bis dahin vom EVS begründeten zu leisten hat. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5.
Ausgaben für Planung, Bau und Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen und Abfallverwertungsanlagen,
vertraglichen Verpflichtungen mit beauftragten Dritten,
Ausgaben für Personal und Sachmittel zur Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der örtlichen Abfallbewirtschaftung
Im Rahmen der durch die Satzung des EVS gemachten Vorgaben regeln die Gemeinden im Fall des Ausscheidens nach Absatz 1 durch Vereinbarung mit dem EVS, welche Vermögensgegenstände sie zu welchen Bedingungen zur Gewährleistung der örtlichen Abfallbewirtschaftung übernehmen.
Die von den Gemeinden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingesammelten Abfälle sind dem EVS zu überlassen.
Die Gemeinden können von ihnen übernommene Aufgaben der örtlichen Abfallbewirtschaftung auf den EVS rückübertragen. Das Nähere regelt der EVS durch Satzung.
Der EVS kann durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen[1] Gemeinden auf deren Antrag das Einsammeln und Befördern von Abfällen sowie den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen als eigene Aufgabe übertragen, ohne dass diese nach Absatz 1 aus dem Verband ausscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Abfallbewirtschaftung gewährleistet und durch die Beauftragung der Gemeinde der EVS nicht mit höheren Aufwendungen belastet wird als bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch private Dritte. Dem Antrag darf nicht stattgegeben werden, wenn sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Leistungen überwiegend Dritter bedient. Ausgenommen hiervon ist die Übernahme des Einsammelns und Beförderns von Abfällen durch eine im Einzugsbereich der zugeordneten Entsorgungsanlagen gelegene oder angrenzende Gemeinde aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen.