Art. 41 Abs. 1 32021R2085VERORDNUNG (EU) 2021/2085 DES RATES vom 19. November 2021 zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014
Die finanzielle Haftung der Mitglieder eines gemeinsamen Unternehmens für Schulden des gemeinsamen Unternehmens ist auf die von ihnen geleisteten finanziellen…
Art. 15 32024L2853RICHTLINIE (EU) 2024/2853 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haftung eines Wirtschaftsakteurs nach dieser Richtlinie gegenüber der geschädigten Person nicht durch eine…
Art. 21 Abs. 6 32008D0615BESCHLUSS 2008/615/JI DES RATES vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jeder Mitgliedstaat in dem in Absatz 1 genannten Fall…
Art. 40 Abs. 1 32021R2085VERORDNUNG (EU) 2021/2085 DES RATES vom 19. November 2021 zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014
Für die vertragliche Haftung eines gemeinsamen Unternehmens sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung, den jeweiligen…
Art. 12 Abs. 1 32024L2853RICHTLINIE (EU) 2024/2853 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Unbeschadet des nationalen Rechts über Tatbeiträge und Rückgriffsrechte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in Fällen, in denen zwei oder mehr…