Anlage I Abs. 2 BBesGBundesbesoldungsgesetz
Die Zulage erhält auch hauptamtliches feuerwehrdiensttaugliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr, das nach einer Verwendung nach…
§ 15a SächsEMAVOSächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung
Eine Zulage von monatlich 225 Euro erhält, wer als Beamtin oder Beamter der Fachrichtung Feuerwehr an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen…
§ 56 Abs. 1 Nr. 7 SächsBesGSächsisches Besoldungsgesetz
in der Fachrichtung Feuerwehr als Lehrkraft an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule,
§ 23m Abs. 1 Nr. 3 EZulVZulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
nach abgeschlossener Ausbildung für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 nicht entsprechend dieser Ausbildung verwendet wird, jedoch zum Erhalt der erworbenen…
Art. 1 Abs. 4 SN-20881Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neuregelung von Unterstützungsleistungen im Brand- und Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen
Die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen Ausbildenden der Feuerwehren beträgt höchstens 19 Euro je geleistete Ausbildungsstunde. Die…