Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis gemäß Anlage 8.
Hat die Schülerin oder der Schüler die Fachhochschulreife erworben (§ 56 Absatz 6), werden auf dem Abschlusszeugnis die Note der Zusatzprüfung und die Durchschnittsnote der Fachhochschulreife (§ 57) ausgewiesen. Das Zeugnis enthält folgenden Vermerk: „Mit dem erfolgreichen Abschluss der Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - und der bestandenen Zusatzprüfung wurde die Fachhochschulreife erworben. Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001, in seiner jeweiligen Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen (Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen gemäß Staatsvertrag: ...).“
Das Abschlusszeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und der Schulleiterin oder dem Schulleiter (§ 51) zu unterzeichnen, mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde und mit dem Siegel der Schule, bei Schulen in freier Trägerschaft mit deren Stempel, zu versehen. Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz.
Wer die Fachschule erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin (Bachelor Professional in Sozialwesen)/Staatlich anerkannter Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ zu führen. Hierüber wird von der Schulaufsichtsbehörde eine Urkunde gemäß Anlage 9 ausgestellt.
Wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 52 Absatz 4 als nicht bestanden gilt und die Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - verlässt oder verlassen muss oder wer die Schule verlässt, ohne an der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 teilgenommen zu haben, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 10. Liegen die Noten des Praxisbesuchs, des Erfahrungsberichts und der Praxisbewertung vor, werden sie auf dem Abgangszeugnis ausgewiesen, soweit die Note mindestens „ausreichend“ lautet. Ein Nichtbestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 wird auf dem Abgangszeugnis nicht ausgewiesen. 2. Dreijährige praxisintegrierte, dualisierte Ausbildung a) Allgemeine Bestimmungen