§ 1 FäV
Im Sinne dieser Verordnung ist Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.
Fähre:ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,
Kahnfähre:eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,
Fährinhaber:der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,
Fährführer:der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,
Fährpersonal:der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,
Anlegestelle:Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,
Aufsichtsbehörde:das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.