§ 3 FäV
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren
1.
der Bundeswehr,
2.
der Bundespolizei,
3.
der Bereitschaftspolizeien der Länder,
4.
des Zivil- und Katastrophenschutzes,
5.
6.
der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.