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Abweichend von § 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 1 ist die Landeshauptstadt Saarbrücken für die Entgegennahme und Entscheidung von Anträgen auf Änderung von Familiennamen und Vornamen und die Veranlassung der Registrierung der Namensänderung zuständig, wenn bei einer Person ein schutzwürdiges Interesse an der Namensänderung durch eine oberste Landesbehörde festgestellt wurde.