§ 3 Abs. 3 SächsSFGGesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen
An den in Absatz 1 genannten und den nach Absatz 2 festgelegten religiösen Feiertagen haben
Eingangsformel FeiertEVDBest 1Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 16. Mai 1990 über die Einführung gesetzlicher Feiertage (GBl. I Nr. 27 S. 248) wird folgendes bestimmt:
§ 1 Abs. 2 BedGewV SLVerordnung über Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe in den Bedürfnis-Gewerben (Bedürfnis-Gewerbeverordnung) Vom 4. September 1997
Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 7 bis 9 gelten nicht an den folgenden Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostern, 1. Mai, Pfingsten, Tag der Deutschen Einheit,…
Art. 41 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
Der Sonntag und die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage sind als Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.
§ 9 Abs. 3 NRW-26532Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage
An den in Absatz 1 genannten jüdischen Feiertagen steht den bekenntniszugehörigen Beamten und Arbeitnehmern der öffentlichen und privaten Betriebe und…