§ 8 Abs. 1 BKGGBundeskindergeldgesetz
Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.
§ 19 FELEGGesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen.
§ 21 FlüHGFlüchtlingshilfegesetz
Die Aufwendungen für die Leistungen nach Abschnitt III trägt der Bund.
§ 25 HAuslGGesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Die aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten trägt der Bund nach Maßgabe eines Gesetzes gemäß Artikel 120 des Grundgesetzes.
§ 103 BVFGGesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 9 dieses Gesetzes.