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Bei der Berechnung der 25-, 35- und 45-jährigen Tätigkeit nach § 3 des Gesetzes sind nur die Zeiten zu berücksichtigen, in denen nachweisbar aktiver Feuerwehrdienst geleistet wurde.
Als Dienstzeiten sind auch anzurechnen:
die Zeit eines Wehr- oder Zivildienstes, wenn der Eintritt in eine Feuerwehr vorher erfolgt war,
Dienstzeiten in Feuerwehren außerhalb des Saarlandes, wenn sie nachweislich aktiv abgeleistet worden sind,
Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Jugendfeuerwehr.