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Die regelmäßige Probezeit beträgt drei Jahre.
Bei Übernahme von hauptberuflichen Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren und von Werkfeuerwehren in das Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeit auf ein Jahr herabgesetzt werden.
Zeiten einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer nebenberuflichen Tätigkeit in einer Werkfeuerwehr können auf Antrag bis zur Hälfte auf die Probezeit angerechnet werden, soweit sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen haben und nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurden.
Die Probezeit darf durch Anrechnungen oder Ausnahmen eine Dauer von drei Monaten nicht unterschreiten. Teil 3 Laufbahngruppe 2 Abschnitt 1 Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
Bei Übernahme von hauptberuflichen Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren und von Werkfeuerwehren in das Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeit auf ein…
Bei Übernahme von hauptberuflichen Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren und von Werkfeuerwehren in das Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeit auf ein…
Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Probezeit kann gekürzt und bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden. Anrechnung und Kürzung…
Die Mindestprobezeit in der Laufbahngruppe 1 beträgt sechs Monate, in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr.
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt drei Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.
Auf die Probezeit können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit als Lehrkraft an Ersatzschulen oder Auslandsschulen, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.