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Das Verfahren zur Entziehung des Feuerwehr-Ehrenzeichens wird von der nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 431), in der jeweils geltenden Fassung für die Aufsicht über die Gemeinden zuständigen Behörde nach Einholung einer Stellungnahme des Brandinspekteurs eingeleitet.
Die Entscheidung über die Entziehung des Feuerwehr-Ehrenzeichens ergeht schriftlich; sie ist zu begründen und dem Betroffenen zuzustellen. Feuerwehr-Ehrenzeichen und Verleihungsurkunde sind einzuziehen.