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Erweist sich der Inhaber oder die Inhaberin eines Ehrenzeichens durch sein oder ihr späteres Verhalten, insbesondere durch Begehung einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig, oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport das Ehrenzeichen entziehen. Vor der Entziehung hat eine Anhörung der betroffenen Person zu erfolgen.