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Erweist sich der Beliehene durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch eine entehrende Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport das Feuerwehr-Ehrenzeichen entziehen. Der Betroffene ist vor der Entziehung zu hören.