FFG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 16 FFGAmtszeitGesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films · Teil 1, Kapitel 2, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 § 15§ 17 Die Präsidiumsmitglieder werden jeweils für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat benannt oder gewählt.