Gesetze
Gesetz wird geladen …
Abgabepflichtige sind von der Förderabgabe für Erdwärme befreit.
Die Förderabgabe für Steinsalz beträgt für die Zeit bis zum 31. Dezember 2025 ein Prozent des nach § 14 berechneten Marktwerts. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 Prozent, soweit das Steinsalz bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.
Die Förderabgabe für Sole beträgt für die Zeit bis zum 31. Dezember 2025 ein Prozent des nach § 14 berechneten Marktwerts. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 Prozent, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.
Abgabepflichtige werden für die Zeit bis zum 31. Dezember 2025 von der Förderabgabe für Sole befreit, soweit die Sole natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird.
Die vorstehenden Regelungen verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des jeweiligen Folgejahres etwas anderes bestimmt wird.
Die Förderabgabe beträgt zehn vom Hundert des Marktwertes, der für im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewonnene Bodenschätze dieser Art innerhalb des…
Die Förderabgabe für Erdgas, das aus Gebieten gefördert wird, mit deren Aufschluss in der Zeit bis zum 31. Dezember 2025 begonnen worden ist, beträgt für die…
Bis 31. Dezember 2025 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um den Anteil der im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten, der dem…
Die Förderabgabe beträgt ab 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 10 vom Hundert des Bemessungsmaßstabes. Dieser Förderabgabesatz verlängert sich um jeweils…
Für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe in Höhe des sich aus § 13 ergebenden Vomhundertsatzes…
Abgabepflichtige haben bis zum Ende eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.