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Die Förderabgabe für Erdgas, das aus Steinkohlenflözen von über Tage gewonnen wird, beträgt 50 Prozent der Förderabgabe nach Absatz 1.
Die Förderabgabe für Erdgas, das mit Hilfe von Verfahren zum Aufschluss von gering permeablen Lagerstätten zusätzlich gewonnen wird, beträgt 50 Prozent der Förderabgabe nach Absatz 1.
Die sich aus den Absätzen 3 bis 5 ergebenden Regelungen gelten für die gleiche Fördermenge nicht kumulativ.
Die Bezirksregierung Arnsberg kann Abgabepflichtige auf Antrag ganz oder teilweise von der Förderabgabe für Erdgas befreien, soweit in dem Feld, in dem gewonnen wird, durch die Gewinnung eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewehrt wird oder im Falle von Grubengas zumindest Austritte von Grubengas an die Tagesoberfläche nachgewiesen werden.
Die vorstehenden Regelungen der Absätze 1 bis 7 gelten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2025 und verlängern sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des jeweiligen Folgejahres etwas anderes bestimmt wird.
Die Förderabgabe beträgt zehn vom Hundert des Marktwertes, der für im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewonnene Bodenschätze dieser Art innerhalb des…
Die Förderabgabe für Sole beträgt für die Zeit bis zum 31. Dezember 2025 ein Prozent des nach § 14 berechneten Marktwerts. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf…
Die Förderabgabe beträgt ab 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 10 vom Hundert des Bemessungsmaßstabes. Dieser Förderabgabesatz verlängert sich um jeweils…
Für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe in Höhe des sich aus § 13 ergebenden Vomhundertsatzes…
Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine…
Abgabepflichtige werden für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den die Bezirksregierung Arnsberg einer Unterbrechung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.