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Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Erdgases anfallenden
Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich Kompression,
Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung qualitätsgerechter Gase und der aus gewinnungstechnischen Gründen mitgewonnenen Bodenschätze,
Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder einen Dritten oder durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie
zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 18 Prozent der sich aus den Nummern 1 bis 3 ergebenden Kosten.
Bis 31. Dezember 2025 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um den Anteil der im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten, der dem Prozentsatz nach § 10 entspricht, soweit diese Kosten nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 10 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Erdgases. Diese Regelung verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des jeweiligen Folgejahres etwas anderes bestimmt wird. Unterabschnitt 2 Erdwärme, Steinsalz, Sole
„Produktionskosten“ alle Kosten der laufenden Produktion; hierunter fallen neben den Förderkosten auch die Kosten für die Aufbereitung der Kohle, insbesondere…
Feldesbehandlungskosten:
Für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe in Höhe des sich aus § 13 ergebenden Vomhundertsatzes…
Die Kosten nach Satz 1 umfassen das Abholen und Befördern von einer durch die zuständige Behörde eingerichteten Sammelstelle in einen Verarbeitungsbetrieb für…
Die Feldesabgabe für Erlaubnisse auf Erdgas beträgt im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes…
Bei der Erhebung und Entrichtung der Feldes- und Förderabgaben sind ergänzend, soweit das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.