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Für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe in Höhe des sich aus § 13 ergebenden Vomhundertsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten befreit, soweit diese den nach § 14 ermittelten Wert des geförderten Naturgases nicht übersteigen. Übersteigende Beträge können den Feldesbehandlungskosten innerhalb der folgenden drei Erhebungszeiträume hinzugerechnet werden.
Abweichend von § 13 wird die Naturgasgewinnung im Bewilligungsfeld „Saarbrücken-Süd“ für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 von der Förderabgabe befreit.
Die Regelungen der Absätze 1 und 2 verlängern sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird. Dritter Teil Bußgeldvorschriften, In-Kraft-Treten